4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Bericht des B____ vom 15. Juni 2023 nach dem Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 ergangen sei und im Rahmen der richterlichen Beurteilung des Verfahrens AH.2023.10 betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2023 keine Berücksichtigung gefunden habe (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass dieser Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers belegen würde. Unter der Rubrik «Diagnose» werde eine zunehmende Dyspnoe bei geringsten Belastungen bei Hämophtysen und Rückenschmerzen geschildert (a.a.O.).