Der Versicherte benütze im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme vom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom 18.01.2024, Ziff. 4.13). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse auch erwähnt werden, dass der Versicherte nur bedingt compliant sei und weiterhin rauche, was angesichts seiner gesundheitlichen Gesamtsituation fahrlässig und wenig förderlich sei und abgestellt werden müsste (a.a.O.). Ferner ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023 keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausweise (Beschwerdeantwort, Rz. 9).