Gleiches gelte auch für die Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie, zumal der COPD-Grad sich nicht wesentlich verändert habe (a.a.O.). Bereits vor der letzten Verfügung habe im Ruhezustand eine respiratorische Insuffizienz vorgelegen. Der Versicherte benütze im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme vom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom 18.01.2024, Ziff.