Dass die Ehefrau diese Hilfe leiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus medizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar sei. Es werde nicht klar dargelegt, aufgrund welcher verschlechterter Befunde bisherige Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien und der Beschwerdeführer deshalb dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe beim An- und Auskleiden angewiesen sein solle (a.a.O.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Haushaltarbeiten nicht zu den Tätigkeiten gehören, welche bei der Hilflosenentschädigung einfliessen würden. Wie bereits in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 festgehalten worden sei, sei der während des letzten