Dies betreffe insbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden. So sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch dieser Teilbereich unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand nicht mehr möglich sein sollte. Die Kleidung könne im Sinne einer Schadenminderungspflicht so platziert werden, dass der Beschwerdeführer diese selber nehmen könne. Dass die Ehefrau diese Hilfe leiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus medizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar sei.