Eine tatsächliche Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Vielmehr werde anhand praktisch identischer Befundlage eine andere Bewertung zugunsten des Patienten vorgenommen, womit keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht sei. Dabei sei zu beachten, dass nicht Diagnosen und medizinische Ausprägungsgrade allein eine Einschränkung (Hilflosenentschädigung) begründen, sondern die tatsächlichen und nachvollziehbaren Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen. Hier sei keine Veränderung zu erkennen (a.a.O.). Dies betreffe insbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden.