4.1. 4.1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (IV-Akte 85, S. 3). Dr. med. D____ schildere den medizinischen Sachverhalt, wie er bereits bekannt sei. Von Seiten der Beschwerdegegnerin sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schweren Lungenerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der Lungenfunktion leide. Eine Einschränkung und Dritthilfe sei bei der Körperpflege anerkannt worden, nicht jedoch beim An- und Ausziehen der Kleidung.