2.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2023 verschlechtert hat, sodass auf das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2024 einzutreten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die