2.1. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher die Ausgleichskasse auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten war (IV-Akte 68), abgewiesen (IV-Akte 75). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (a.a.O.). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und deshalb auf sein neuerliches Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung einzutreten sei (Replik, Rz. 4).