Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 18. November 2024 ein (IV-Akte 77) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wird dem Parteivertreter des Be-schwerdeführers der Bericht des RAD vom 18. November 2024 (IV-Akte 77) antragsgemäss zugestellt. Mit Replik vom 27. Januar 2025 ändert der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren wie folgt: 1. Die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzutreten.