{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-8_2025-04-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78623&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2f94cf4efbff383714ab91b5c8efab35"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.8", "SVG.2025.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:20", "Checksum": "f1be13dbe24bd091dc8592b9f3127562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)\nRegeste:\nAHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.\n\n4.5.\n4.5.1. Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 26.\nAugust 2024, dass die Atemreserve des Beschwerdeführers nunmehr auf ein Minimum\ngesunken sei. Die in Ruhe bestehende respiratorische Insuffizienz nehme in\nBewegung zu (Bericht Dr. med. D____, BB 3, S. 2). Weiter könne der\nBeschwerdeführer lediglich noch eine Gehstrecke mit Hilfe des Rollators von 50m\nzurücklegen. Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer\ndamals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte\nGehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen\nhabe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2). Nun ergibt sich aus dem\nBericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024, dass der Beschwerdeführer nur\nnoch maximal 50 Meter gehen könne (IV-Akte 67, S. 3). Vom Wartezimmer bis in das\nSprechzimmer durch den Gang sei der Beschwerdeführer langsam gegangen und sei einmal\nstehen, geblieben bei massiver Anstrengungsatemnot (a.a.O.). Ein Sechsminuten-Gehtest\nwäre heute nicht mehr durchführbar, sondern sogar bedrohlich. Für das An- und\nAuskleiden benötige der Beschwerdeführer aufgrund starker Atemnot und\nKraftlosigkeit die Hilfe seiner Gattin. Eine Orthopnoe zwinge ihn nur noch in\neinem aufstehfunktionellen Sessel zu nächtigen (a.a.O.). Neu habe er nun eine\nSauerstofftherapie in Ruhe und ambulant erhalten. Ferner würde er nunmehr einen\nRollator verwenden (a.a.O.). Dr. med. D____ betont weiter die Notwendigkeit\neiner Spitex, da die Gattin die Pflege ihres Ehemannes nicht ohne Weiteres\nweiterführen könne (IV-Akte 67, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem\nBedarfsformular Pflege vom 2. September 2024, dass der Beschwerdeführer einen\nPflegebedarf aufweist (BB 4).\n4.5.2. Die am 20. März 2023 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung hatte eine\nVerminderung des FEVI um 230 ml auf 0,73 Liter oder 30% des Sollwertes gezeigt\n(Voruntersuchung 37% Soll, vgl. a.a.O.). Diesbezüglich schildert Dr. med. D____\nin seinem Bericht vom 26. Oktober 2024 (BB 3) eine 20% Abnahme der\nLungenfunktion fest (BB 3, S. 2). Für Dr. med. D____ sei klar, dass sich der\nGesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht\nBS vom 18. Januar 2024 aufgrund der weiteren Abnahme der Lungenfunktion,\nAngewiesenseins auf einen Rollator zur Fortbewegung und der permanenten\nNotwendigkeit einer Sauerstofftherapie verschlechtert habe.\n4.6.\nDr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez.\nLungenkrankheiten FMH führt im Bericht vom 28. April 2024 (IV-Akte 67, S. 2)\naus, dass der Beschwerdeführer die Arme nur mit Mühe hochheben könne, pulmonal\nein deutlich symmetrisch vermindertes VA ohne Nebengeräusche aufweise und unter\nTachykardie SR (95) leide.\n4.7.\nDaraus erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nur noch in der\nLage ist, sich mit dem Rollator und dies über eine Strecke von maximal 50m\nfortzubewegen. Spaziergänge sind ihm nicht mehr möglich. Während das\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E.\n4.1 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff\nerhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim\nBeschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu\nBB 3, S. 2; RB 4). Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein\nKarzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht\nausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S.\n1). Damit kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz. 4), Dr.\nmed. D____ habe eine andere Einschätzung eines seit der letzten materiellen\nVerfügung vom 24. Mai 2023 nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes\nvorgenommen, nicht gefolgt werden kann.\n4.8.\nSchliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass\nbei einem stetigen Voranschreiten der Verschlechterung der Lungenfunktion ab\neinem gewissen Punkt eine Hilflosigkeit anerkannt werden muss, ansonsten die\nArgumentation der Beschwerdegegnerin daraus hinausliefe, dass unabhängig vom\nschlechten Gesundheitszustand aufgrund sehr schlechter Lungenfunktion niemals\neine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könne\n(Beschwerde, Rz. 12).\n4.9.\nIm Ergebnis ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nseit der letzten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht eine weitere\nVerschlechterung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann die\nNichteintretensverfügung nicht geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf\ndas Gesuch einzutreten und die Hilflosigkeit entsprechend den gesetzlichen\nVorgaben erneut und umfassend abzuklären.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit\ngutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben.\nDie Beschwerdegegnerin wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen verpflichtet.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}