{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-8_2025-04-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78623&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2f94cf4efbff383714ab91b5c8efab35"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.8", "SVG.2025.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:20", "Checksum": "f1be13dbe24bd091dc8592b9f3127562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)\nRegeste:\nAHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.\n\n\nRz. 9). Der Infekt sei nach fünftägiger Therapie abgeheilt. In der\nBlutgasanalyse hätten sich kompensierte Verhältnisse und sogar eine Verbesserung\nzu den Vorwerten gezeigt. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, die\nCOPD-Grade würden seit längerem in sehr engem Spektrum beieinander liegen und\nhätten sich nicht wesentlich verändert (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Soweit\ndürfe aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim\nAn- und Auskleiden weiterhin entsprechende Eigenleistung erbringe (a.a.O.).\n4.2.\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Bericht des B____\nvom 15. Juni 2023 nach dem Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 ergangen sei und\nim Rahmen der richterlichen Beurteilung des Verfahrens AH.2023.10 betreffend\nEinspracheentscheid vom 28. August 2023 keine Berücksichtigung gefunden habe\n(Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass\ndieser Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des\nBeschwerdeführers belegen würde. Unter der Rubrik «Diagnose» werde eine\nzunehmende Dyspnoe bei geringsten Belastungen bei Hämophtysen und\nRückenschmerzen geschildert (a.a.O.). Zudem belege nach Ansicht des\nBeschwerdeführers der neuste Bericht vom Dr. med. D____ eine Verschlechterung\ndes Gesundheitszustands (Beschwerde, Rz. 11).\n4.3.\nAuch wenn verschiedene eingereichte medizinische Unterlagen nach dem\nVerfügungszeitpunkt datieren, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der\nAktenlage in verschiedener Hinsicht objektivierbare Anhaltspunkte für eine\nmögliche relevante gesundheitliche Verschlechterung, die insbesondere das\nselbständige An- und Auskleiden betreffen und bereits nach Erlass der letzten\nVerfügung vom 24. Mai 2023 ihren Anfang genommen haben. Darauf ist nachfolgend\nvertieft einzugehen.\n4.4.\n4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht des B____ vom\n15. Juni 2023, welcher im letzten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte,\nda er nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, nunmehr für das\nvorliegende Verfahren relevant ist. Gemäss diesem Bericht litt der\nBeschwerdeführer zunehmend unter Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie\nKleidung anlegen und hatte Rückenschmerzen beim Atmen (a.a.O.). Auch in Bezug\nauf die COPD hat sich die Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert, wie\nmehrere Berichte belegen (Dr. med. D____ spricht von «schwerster COPD» und Dr. E____\nvon «ausgeprägter COPD»). Gemäss Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024\nliege mittlerweile Grad IV vor (IV-Akte 67, S. 2). Dr. med. E____, Oberärztin F____,\nempfahl zudem einen stationären Aufenthalt in einer pneumologischen Klinik mit\nbegleitender Physiotherapie (RB 1, S. 2). Im Bericht von Dr. med. D____ vom 21.\nJanuar 2025 berichtet dieser, dass das Einsekundenvolumen von 630ml\nentsprechend 24.1% des Sollwertes, nach Inhalation 0.71 entsprechend 27.4 des\nSollwertes weiter abgenommen habe auf nunmehr 530ml entsprechend 20.4% des\nSollwertes (RB 4, S. 1). Die Zeichen des Emphysems hätten ebenfalls zugenommen\n(a.a.O.).\n4.4.2. Auch wenn bereits früher beim Beschwerdeführer ein kachektischer Ernährungszustand\nbestand (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. D____\ndie Kachexie weiter zugenommen hat. Insbesondere sank das Gewicht des\nBeschwerdeführers von damals 45kg bei der Untersuchung im B____ auf 42kg (BB 3,\nS. 1; IV-Akte 67, S. 2) und danach nochmals auf 39-40kg (Bericht H____, Stv.\nOberarzt, und Dr. G____, Assistenzarzt, B____, vom 11.01.2025, RB 2; Bericht\nDr. med. D____ vom 21.01.2025, RB 4, S. 1). Ferner geht aus dem Bericht von Dr.\nmed. E____ ein BMI von 14,88 kg/m2 (RB 1, S. 3) hervor, was ein\ndeutliches Untergewicht bedeutet. Eine derartig starke Gewichtsabnehme bei\neinem ohnehin schon bedenklichen Untergewicht lässt offensichtlich auf eine\ngesundheitliche Verschlechterung schliessen, zumal der Beschwerdeführer durch\ndie fehlende Bewegung vor allem Muskelmasse verliert, was sich wiederum\nnachteilig auf seine Muskelkraft auswirkt und eine Negativ-Spirale in Gang\nbringt (dazu E. 4.5.1.).\n"}