{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-8_2025-04-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78623&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2f94cf4efbff383714ab91b5c8efab35"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.8", "SVG.2025.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:20", "Checksum": "f1be13dbe24bd091dc8592b9f3127562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)\nRegeste:\nAHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.\n\n4.1.\n4.1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die\nBeschwerdegegnerin aus, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine\ngesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023\nglaubhaft zu machen (IV-Akte 85, S. 3). Dr. med. D____ schildere den\nmedizinischen Sachverhalt, wie er bereits bekannt sei. Von Seiten der\nBeschwerdegegnerin sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einer\nsehr schweren Lungenerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der\nLungenfunktion leide. Eine Einschränkung und Dritthilfe sei bei der\nKörperpflege anerkannt worden, nicht jedoch beim An- und Ausziehen der\nKleidung. Dabei sei dem Beschwerdeführer bereits im letzten Beschwerdeverfahren\nein allenfalls erhöhter Zeitaufwand zugestanden worden (a.a.O.). Im neuesten Bericht\ndes Lungenfacharztes werde nichts Anderes dargestellt. Erneut werde betont,\ndass der Beschwerdeführer kachektisch sei und an einer Dyspnoe leide, eine\nSauerstofftherapie erhalte und diese sowie den Rollator (wie bisher) nicht in\nder Öffentlichkeit anwende, weil er sich schämen würde. Schon aus dem Bericht\ndes Gesundheitszentrums [...] mit Beilagen des B____ sei bekannt, dass der\nBeschwerdeführer einen kachektischen Ernährungszustand zeige, ein schweres\nLungenemphysem habe mit wiederholten Exazerbationen einer schweren CODP, sowie\nnach wie vor glücklicherweise kein Rezidiv eines behandelten Lungenkarzinoms\nbestehe. Das Körpergewicht habe damals wie heute 42kg betragen. Zudem sei\nbereits im März 2021 eine COPD Grad 3-4 vorgelegen (a.a.O.). Insgesamt werde\nnicht deutlich, worin die Verschlechterung konkret bestehen solle. Eine\ntatsächliche Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Vielmehr werde anhand\npraktisch identischer Befundlage eine andere Bewertung zugunsten des Patienten\nvorgenommen, womit keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht sei.\nDabei sei zu beachten, dass nicht Diagnosen und medizinische Ausprägungsgrade\nallein eine Einschränkung (Hilflosenentschädigung) begründen, sondern die\ntatsächlichen und nachvollziehbaren Einschränkungen in den alltäglichen\nVerrichtungen. Hier sei keine Veränderung zu erkennen (a.a.O.). Dies betreffe\ninsbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden. So\nsei nicht nachvollziehbar, dass nun auch dieser Teilbereich unter allenfalls\nvermehrtem Zeitaufwand nicht mehr möglich sein sollte. Die Kleidung könne im\nSinne einer Schadenminderungspflicht so platziert werden, dass der\nBeschwerdeführer diese selber nehmen könne. Dass die Ehefrau diese Hilfe\nleiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus\nmedizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar\nsei. Es werde nicht klar dargelegt, aufgrund welcher verschlechterter Befunde\nbisherige Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien und der Beschwerdeführer\ndeshalb dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe beim An- und Auskleiden\nangewiesen sein solle (a.a.O.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass\nHaushaltarbeiten nicht zu den Tätigkeiten gehören, welche bei der\nHilflosenentschädigung einfliessen würden. Wie bereits in der Beschwerdeantwort\nvom 2. November 2023 festgehalten worden sei, sei der während des letzten\nBeschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023\nungeeignet, eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu\nmachen (IV-Akte 75, S. 4). Der Bericht zeige einen ohne Sauerstoff\nrespiratorisch kompensierten Versicherten mit normwertiger Atemfrequenz und\neiner Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse. Der\nBeschwerdeführer sei damals im Rahmen einer infektexazerbierten COPD für fünf\nTage medikamentös behandelt worden. Die aufgetretene Atemnot habe ihre Ursache\nim Infekt gehabt. Eine Nachbehandlung oder eine stationäre Aufnahme habe auf\nWunsch des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (a.a.O.).\n4.1.2. In der Beschwerdeantwort wiederholt die Beschwerdegegnerin, dass aus\ndem Bericht von Dr. med. D____ nicht deutlich werde, worin die Verschlechterung\nseit dem 24. Mai 2023 konkret bestehe (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der\nVersicherte habe weiterhin ein Gewicht von 42kg, wie es bereits im Arztbericht\ndes B____ vom 21. März 2023 aktenkundig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 7).\nEr selber gebe auch an, dass die Gewichtssituation im Wesentlichen stabil sei.\nEin Vergleich mit dem Bericht des B____ vom 28. November 2019, als der\nVersicherte 45kg gewogen habe, zeige, dass das Gewicht zwar bis zur letzten\nVerfügung leicht abgenommen habe, aber schon seit Jahren ein kachektischer\nErnährungszustand bestanden habe. Dies sei im Gerichtsurteil bereits\nberücksichtigt worden (a.a.O.). Die Nutzung des Rollators und der\nSauerstofftherapie seien nicht neu (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die Benutzung\neines Rollators sei bereits seit längerem angezeigt und zumutbar gewesen, wobei\nder Versicherte aus Scham darauf verzichtet habe. Gleiches gelte auch für die\nNotwendigkeit einer Sauerstofftherapie, zumal der COPD-Grad sich nicht\nwesentlich verändert habe (a.a.O.). Bereits vor der letzten Verfügung habe im\nRuhezustand eine respiratorische Insuffizienz vorgelegen. Der Versicherte benütze\nim Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme\nvom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom\n18.01.2024, Ziff. 4.13). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse auch\nerwähnt werden, dass der Versicherte nur bedingt compliant sei und weiterhin\nrauche, was angesichts seiner gesundheitlichen Gesamtsituation fahrlässig und\nwenig förderlich sei und abgestellt werden müsste (a.a.O.). Ferner ist die\nBeschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Arztbericht des B____ vom 15. Juni\n2023 keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausweise (Beschwerdeantwort,"}