{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-8_2025-04-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78623&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=34&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2f94cf4efbff383714ab91b5c8efab35"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.8", "SVG.2025.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:20", "Checksum": "f1be13dbe24bd091dc8592b9f3127562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)\nRegeste:\nAHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die\nörtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde die Einsprache\ngegen die Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher die Ausgleichskasse auf das\nLeistungsbegehren nicht eingetreten war (IV-Akte 68), abgewiesen (IV-Akte 75).\nZur Begründung wurde ausgeführt, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei\nungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung\nvom Mai 2023 glaubhaft zu machen (a.a.O.).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass sich\nsein Gesundheitszustand verschlechtert habe und deshalb auf sein neuerliches\nGesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung einzutreten sei (Replik,\nRz. 4).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2023\nverschlechtert hat, sodass auf das Gesuch um Ausrichtung einer\nHilflosenentschädigung vom 2. Juli 2024 einzutreten ist.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.\nDezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nhaben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und\ngewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,\nmittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die\nInvalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis\nAbs. 5 Satz 1 AHVG).\n3.2.\nGestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung\nmit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die\nBemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.\na-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.\n3.3.\n3.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,\nwenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn\nsie in allen alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der\npersönlichen Überwachung bedarf.\n3.3.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nden meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nangewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit.\nb).\n3.3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nleicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nmindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher\nWeise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden\npersönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten\nständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer\nschweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank\nregelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche\nKontakte pflegen kann (lit. d).\n3.4.\nDie für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die\nBestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42\nAbs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und\nAuskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung\nder Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit\nHinweisen).\n3.5.\nDie Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin\nerhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende\nSachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35\nAbs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17\nAbs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011,\n9C_115/2011, E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung\nin den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des\nGesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die\ngeeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu\nbeeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).\n3.6.\nDen Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen\nÄnderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und\nBeweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4).\n"}