6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) abgewiesen und damit den Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente abgelehnt. 7. 7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 Abs. 1 SVGG).