31 Abs. 2 ZGB und den in diesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von Drittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf eine Witwenrente. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei im Sinne des nach Art. 8 BV geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes mit denjenigen Witwen gleichzustellen, die im Zeitpunkt des Todes schwanger waren bzw. ihr Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemanns geboren wurden (vgl. auch E. 5.4. hiervor).