311 Abs. 3 ZGB) und zu den Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich ist, inwieweit sich – mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden arbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung – aus der bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB und den in diesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von Drittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf eine Witwenrente.