Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten. Andere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass – je nach Ansicht – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den Zeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend abzustellen ist (vgl. Piera Beretta, Art. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022).