Daraus resultiere zwar kein Anspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau. Finde eine solche aber statt und werde das Kind lebend geboren, so könnten ihm auch Rechte und Pflichten zugeordnet werden, die vor der Implantation entstanden seien, beispielsweise durch Erbgang (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten.