5.5. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf eine Lehrmeinung zur bedingten Rechtsfähigkeit von Embryonen In-vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung (Beschwerde, Rz. 25 und Rz. 31). Gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten Ansicht von Hausheer/Aebi-Müller siehe das Gesetz, das von der Zeitspanne «vor der Geburt» spreche, kein zusätzliches Erfordernis wie die Implantation vor. Daraus resultiere zwar kein Anspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau.