5.4. Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl. Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren. Bei dieser Sachlage liegt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kreises der anspruchsberechtigten Personen für eine Witwenrente (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AB.2019.00022 vom 15. Juli 2020 E. 4.2).