Am vorliegenden fehlenden Eintritt des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist somit – anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl. Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) – die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes).