Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32).