Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation, welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.