Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475 Tage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist – wie erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) – Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch. Die Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und schöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von Unterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger. Vielmehr lagen In-Vitro befruchtete Embryonen vor.