5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...]. Januar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai 2023 – und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod – auf die Welt kam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit dessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475 Tage nach dem Tod des Ehegatten.