112 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist somit der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten, geschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners, sofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23 AHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen Bestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind.