Kennzeichnend für die Versicherung ist der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als Versicherungssystem – und nicht als Vorsorgesystem – auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers, Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021), ist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;