5.1. Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich – wie das Versicherungsrecht insgesamt – dadurch aus, dass beim zukünftigen und unbestimmten Eintritt eines Risikos Leistungen erbracht werden. Durch die Bezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung von einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos.