Die Embryonen In-vitro hätten bereits vor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod erfolgt. Den Fokus einzig auf den Zeitpunkt des Transfers zu legen sei gestützt auf die dargelegten Fundstellen zur bedingten Rechtsfähigkeit nicht haltbar (Beschwerde, Rz. 32). Zudem stütze der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014, Sozialversicherungsgerichtshof, AVS 21/14 - 44/2014, den Anspruch auf eine Witwenrente im vorliegenden Fall (Replik, Rz. 2 f.). Im Gesamtzusammenhang erweise sich schliesslich die Zusprache der Witwenrente auch deshalb als folgerichtig, weil dem gemeinsamen Kind D___