Es sei folgerichtig, den Art. 46 AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kindes, welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des Vaters befruchtet worden sei, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden könne, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen sei und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes des Ehepartners abgesichert werden solle (Beschwerde, Rz. 31). Die Embryonen In-vitro hätten bereits vor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod erfolgt.