Ferner könne aus dem Argument, die in Anspruch genommene Fortpflanzungsmedizin sei in der Schweiz verboten, keine Abweisung des Leistungsbegehrens begründet werden (Beschwerde, Rz. 28). Nachdem die ersten drei Versuche (eine zu Lebzeiten und zwei post mortem) der Embryonentransfers, welche innerhalb von 300 Tagen zur Geburt geführt hätten, scheiterten, sei der vierte Embryonentransfer vom 2. September 2022 erfolgreich gewesen und die gemeinsame Tochter D____ sei am [...]. Mai 2023 zur Welt gekommen. Die Zeugung bzw. im vorliegenden Fall die Befruchtung der Eizellen habe also vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden. Es sei folgerichtig, den Art.