Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass zum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der erwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und Quellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020 AB.2019.00022 E. 4.1-4.2). Es sei in Bezug auf dieses Urteil hervorzuheben, dass ein Witwenrentenanspruch zur Diskussion gestanden habe, bei welchem die Mutter einerseits nachweislich im Zeitpunkt des Todes nicht schwanger und die innert