Beschwerde, Rz. 21). Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass zum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der erwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und Quellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020 AB.2019.00022 E. 4.1-4.2).