Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21).