schon bestand. 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung («Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her.