3.2. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung