3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 3.1.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1