2.3. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die Rz. 3403 der RWL weiche nicht von Art. 46 Abs. 1 AHVV ab (BA, S. 1). Massgebend nach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder schwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte 300-Tage-Regel obsolet.