«Folgerichtig ist auch der Art. 46 AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kinds, welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des Vaters befruchtet wurde, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden kann, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes Ehepartners abgesichert werden soll.» (Beschwerde, Rz. 31).