In der RWL werde dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf folgenden Standpunkt: «Folgerichtig ist auch der Art.