2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024) lasse im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in sinnverändernder Weise ab.