auf das instrumentelle Einbringen der Samenzellen in den Körper der Frau ab: Sterbe die Ehefrau der Mutter, so gelte sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod stattgefunden habe. Die Verwendung von Embryonen In-vitro nach dem Tod eines Teils des betroffenen Paares sei zudem in der Schweiz verboten (Einspracheentscheid, S. 2 f.).