Die einschlägige Bestimmung im Sozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den Zeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der Vaterschaftsvermutung tue. Die Ehefrau gelte erst dann als schwanger, wenn der Transfer des Embryos In-vitro in den Körper der Frau erfolgt sei. Auf die Imprägnation gemäss Art. 2 lit. g FMedG, also das Bewirken des Eindringens einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch In-vitro-Fertilisation, könne hingegen nicht abgestellt werden, weil dieser Vorgang ausserhalb des Körpers der Frau erfolge und die Ehefrau somit noch nicht schwanger gewesen sei. Im Übrigen stelle auch Art. 255a Abs. 2 ZGB