Der Einsprache sei zu entnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache, Rz. 7). Es sei somit eine In-vitro-Fertilisation geplant gewesen (Artikel 2 lit. c des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR 810.11]). Art. 46 Absatz 1 AHVV stelle darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei. Die einschlägige Bestimmung im Sozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den Zeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der Vaterschaftsvermutung tue.