Dieses Ergebnis stimme auch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten. In der Einsprache werde vorgebracht, dass die Zeugung bzw. Befruchtung der Eizellen vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden habe, denn die befruchteten Eizellen seien im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am [...]. Januar 2022 bereits für den Transfer vorbereitet gewesen (Einsprache, Rz. 8). Der Einsprache sei zu entnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache, Rz. 7).