2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, es sei hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäss Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzig massgebend, dass die Witwe beim Tod ihres Ehemannes Kinder hatte oder schwanger war. Dieses Ergebnis stimme auch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten.