57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Basel hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin keine kantonale Ausgleichskasse ist, sind vorliegend die Sondernorm des Art. 84 AHVG nicht anwendbar. 1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2.