Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September 2024 an ihren Begehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 24. Oktober 2024 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt, es sei keine Parteiverhandlung durchzuführen. e) Die Instruktionsrichterin teilt den Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2025 mit, dass sie zu Hauptverhandlung vorgeladen werden.