{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-6_2025-02-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78412&W10_KEY=3233870&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c40b0eb9733389a05eae7d2381d2365"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.6", "SVG.2025.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:14", "Checksum": "48da9f02123a59c4b21e89cc37775939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)\nRegeste:\nAHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen\n\n5.5.\nEbenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die\nBeschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf eine Lehrmeinung zur bedingten\nRechtsfähigkeit von Embryonen In-vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung\n(Beschwerde, Rz. 25 und Rz. 31). Gemäss der von der Beschwerdeführerin\nzitierten Ansicht von Hausheer/Aebi-Müller\nsiehe das Gesetz, das von der Zeitspanne «vor der Geburt» spreche, kein\nzusätzliches Erfordernis wie die Implantation vor. Daraus resultiere zwar kein\nAnspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau. Finde eine\nsolche aber statt und werde das Kind lebend geboren, so könnten ihm auch Rechte\nund Pflichten zugeordnet werden, die vor der Implantation entstanden seien,\nbeispielsweise durch Erbgang (Heinz\nHausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der\nBeschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten.\nAndere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass – je nach\nAnsicht – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den\nZeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den\nZeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend\nabzustellen ist (vgl. Piera Beretta,\nArt. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler\nKommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022). Wesentlich ist aber\nvor allem, dass sich die Frage zum Zeitpunkt der Zeugung hauptsächlich damit\nbeschäftigt, welche Rechte dem gezeugten, aber noch ungeborenen Kind (sog.\nNasciturus) zukommen und auf welchen Zeitpunkt dabei rückwirkend, unter dem\nVorbehalt einer Lebendgeburt, abzustellen ist. Hierbei geht es etwa um erbrechtliche\nFragen (vgl. u. a. Art. 544 Abs. 1 ZGB; Art. 605 ZGB), die\nGeltendmachung eines Ersatzanspruchs durch das gezeugte, aber noch ungeborene\nKind im Falle der Tötung des Versorgers (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:\nObligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) oder anderweitige Schadenersatzansprüche\ndes Nasciturus (Art. 41 ff. OR; vgl. Piera\nBeretta, Art 31 N 21 ff., in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis\n(Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022; vgl. Peter Breitschmid, Art. 31 N 7, in: Ruth\nArnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), CHK – Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023). Im Kontext der bedingten\nRechtsfähigkeit ebenfalls im Vordergrund stehen rechtliche Fragen zur Wirkung\nder Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) und zu den\nPersönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich\nist, inwieweit sich – mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden\narbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung – aus\nder bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB und den in\ndiesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von\nDrittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf\neine Witwenrente. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Ansicht\nder Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei im Sinne des nach Art. 8\nBV geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes mit denjenigen Witwen\ngleichzustellen, die im Zeitpunkt des Todes schwanger waren bzw. ihr Kind\ninnert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemanns geboren wurden (vgl. auch E. 5.4.\nhiervor).\n6.\nZusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung\nvom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, das\nGesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 (Posteingang bei der\nBeschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) abgewiesen und damit den Anspruch auf\nAusrichtung einer Witwerrente abgelehnt.\n7.\n7.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.\n7.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §\n16 Abs. 1 SVGG).\n7.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Der\nGerichtsschreiber\nDr. A. Pfleiderer Dr. R.\nSchibli\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für\nSozialversicherungen\nVersandt am:"}